Allgemeine Geschäftsbedingungen im Pfandkreditgewerbe

1.

Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines sowie Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie dessen Geschäftsbedingungen unterliegt.

2.

Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines, daß das Pfandstück sein freies Eigentum ist und er die alleinige Verfügungsbefugnis besitzt. Soweit das Pfand zu den in §§ 1369, 1450 BGB bezeichneten Sachen gehört, versichert der Verpfänder die ausdrückliche Einwilligung seines Ehegatten zur Vornahem der Verpfändung.

3.

Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder von jeder persönlichen Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht ausgelöst (Ziffer 4), kann sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen. Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadenersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen und Gebühren, sowie die bis zum tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende Unkostenvergütung zu zahlen. Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangthat: ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe.

4.

Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und Unkostenvergütung kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheins ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum Zwecke der Verwertung ausgehändigt worden ist. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen.

5.

Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und Unkostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.

6.

Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den tag der Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt. Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist hierbei grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit möglich.

7.

Zinsen und Unkostenvergütung, die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.

8.

Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es vom Verpfänder zur Verwertung freigegeben.

9.

Der Überschuß steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt. Ziffer 6 gilt entsprechend. Überschuß ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen und der Unkostenvergütung verbleibt.

10.

Eine Haftung insbesondere Für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art oder dergl. ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Ersatzansprüche könne nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.

11.

Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muß sich der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen. Bei brieflichen Anfragen wird gebeten, Rückporto beizufügen.

12.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers, in welcher der Pfandkreditvertrag abgeschlossen worden ist.